QAW-Qualitätsstandards
Auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnungen sowie der Schulanerkennungsrichtlinien der beteiligten Verbände werden für die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft QAW folgende Qualitätsstandards verbindlich definiert.
1. Schule - Formelle Voraussetzungen
- Die Schule muss sich auf wirtschaftlich gesicherter Grundlage befinden, die Eigentumsverhältnisse nachweisen sowie die gewerbe- und steuerrechtlichen Voraussetzungen eines Unternehmens erfüllen. Dies gilt nicht für gemeinnützige Vereine.
- Die Schule verfügt über einen gesicherten, jederzeitigen Zugang zum Ausbildungsgewässer, das Nutzungsrecht muss ggf. durch den Eigentümer oder Behörden bestätigt werden.
- Die Schule muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen.
- Jede Schule muss sich eindeutig als Verbandsschule darstellen. Dazu gehören Schulschild, Schulflagge und -Schulstempel, sowie die Verlinkung auf der Internetseite und der Hinweis auf Werbematerial.
- Die Schule verpflichtet sich, die Ausbildung zum Erwerb der amtlichen Sportbootführerscheine entsprechend den gültigen Verordnungen und Durchführungsrichtlinien durchzuführen.
- Die Schule verpflichtet sich, die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der freiwilligen Befähigungsnachweise und Zertifikate nach den Vorschriften des jeweiligen Verbandes durchzuführen.
2. Schule - Materielle Voraussetzungen
- Die Schule verfügt über einen geeigneten Raum für Theorieunterricht, bei revierbedingtem Unterricht im Freien eine entsprechende Arbeitsfläche, mit einer angemessenen Zahl von Einzel- und Gruppenarbeitsplätzen.
- Es müssen ausreichende Umkleidemöglichkeiten und sanitäre Anlagen vorhanden sein.
- Das für den Ausbildungsbetrieb notwendige Schulungsmaterial muss optisch ansprechend gelagert und präsentiert werden.
- Die Schule muss als Schulbetrieb zu erkennen sein. Das setzt voraus, dass es Informationstafeln, eine Beschilderung, eine Anmeldung, ein Büro sowie weitere typische Elemente gibt, die für den Verbraucher auf eine ordnungsgemäße Ausbildungsstätte schließen lassen.
3. Schulleitung - Personelle Voraussetzungen
- Für die Leitung der Schule müssen die jeweils notwendigen Lizenzen der Mitgliedsverbände nachgewiesen werden.
- Die Ausbildungsstätte muss über eine, ihrem Schüleraufkommen angemessene Zahl an Ausbildern verfügen.
- Mindestens der Ausbildungsleiter für die jeweils angebotene Wassersportart muss im Besitz einer gültigen Ausbildungslizenz sein. Näheres regeln die Ausbildungsrichtlinien des jeweiligen Verbandes.
- Schulen die über mehrere Niederlassungen verfügen, müssen diese Voraussetzungen an jeder Niederlassung erfüllen.
4. Unterrichtsausstattung
- Die Ausbildungsstätte muss für alle am Standort angebotenen Kurse eine angemessene Zahl an Ausbildungsbooten bzw. einen entsprechenden Boardpark vorweisen. Alle Boote und Sportgeräte sollen von Bauart, Größe und den Manövereigenschaften für die Bewerber gut zu beherrschen sein.
- Ausbildungsboote müssen die Anforderungen der Sportbootführerscheinverordnungen und sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen.
- Für sämtliche Ausbildungsboote ist der Abschluss von Haftpflichtversicherungen nachzuweisen.
- Wenn es die rechtlichen Bedingungen oder die Besonderheiten des Reviers erfordern, muss ein motorbetriebenes Rettungsfahrzeug zur Verfügung stehen (beim Kitesurfen immer notwendig außer bei Stehrevieren).
- Für die Ausbildung auf dem Wasser und die Vermietung stehen Schwimmwesten in ausreichender Zahl zur Verfügung.
- Bei allen Strandsportarten muss für ausreichende Kälteschutzkleidung unter Einhaltung entsprechender Hygienevorschriften gesorgt sein.
5. Lehrmittel
- Schulungsmaterial nach den gültigen Lehrplänen bzw. Ausbildung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften.
- Hilfsmittel zur Stoffvermittlung wie Modelle, Tafel oder Flipchart, Beamer, Overheadprojektor, Videos, Kartenständer.
- Soweit es für das Ausbildungsziel notwendig ist, sollten vorhanden sein: Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften, Seekarten und -bestecke, See- und Hafenhandbücher, Tidenkalender, Bekanntmachungsmedien z.B. „Nachrichten für Seefahrer“ (NfS) oder „Bekanntmachungen für Seefahrer“ (BfS), elektronische Navigationshilfen, Funkgeräte (nur bei Funkausbildung).
- Knotentafeln und Tauwerk zum Üben.